Satzung des CVJM Landesverbandes Ostfriesland e.V.
I. Name und Sitz
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen - CVJM-Landesverband Ostfriesland e.V. -
(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich unter Nr. 110030 eingetragen. Sitz des Vereins ist Moormerland.
(3) Er unterhält eine Geschäftsstelle.
II. Grundlage und Aufgaben der Arbeit
§ 2
Grundlage der Arbeit des CVJM-Landesverbandes Ostfriesland e.V. - im folgenden LV genannt - und seiner Mitglieder ist die Pariser Basis des Weltbundes der Christlichen Vereine Junger Männer (CVJM):
"Die christlichen Vereine Junger Menschen1 haben den Zweck, solche jungen Menschen miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als Ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Menschen1 auszubreiten."
Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollte die Eintracht geschwisterlicher Beziehungen unter den Mitgliedern des LV stören.
§ 3
Der Landesverband (LV) soll insbesondere:
(1) Die Gemeinschaft unter den im LV zusammengeschlossenen Vereinen fördern und bei der Gründung neuer CVJM helfen.
(2) Gemeinsame Anliegen der Mitglieder gegenüber dem CVJM Norddeutschland e.V. und den Kirchen, sowie gegenüber Staat und Öffentlichkeit wahrnehmen.
(3) Im Sinne evangelischer Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche und in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe tätig sein.
(4) Die Tätigkeit der Vereine und Gruppen fördern, vor allem durch:
1. Aus- und Fortbildung von Mitarbeiter/innen
2. Bereitstellung von Arbeitshilfen und Informationen
3. Angebote von Freizeiten
4. Betreiben von Freizeitstätten
5. Organisation von Veranstaltungen, Arbeitsausschüssen und anderen Zusammenkünften.
6. Unterstützung des CVJM – Weltweit und der TEN SING – Arbeit
III. Gemeinnützigkeit
§ 4
Der LV verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - mildtätige - kirchliche - Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrenamtliche Mitarbeiter/innen und ehrenamtliche Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen und Aufwendungen für ihre Amtsführung. Die Gewährung angemessener Vergütung an Arbeitnehmer bleibt davon unberührt.
IV. Aufnahme, Austritt und Ausschluß von Mitgliedern
§ 5
(1) Mitglied können Vereine und Gruppen sein, die die Pariser Basis verpflichtend in ihrer Satzung oder Arbeitsordnung aufgenommen und deren Arbeit einen erkennbaren Bezug zu dieser Basis hat.
(2) Unterstützende Mitgliedschaft natürlicher Personen.
Natürliche Personen können „unterstützendes Mitglied“ werden, wenn sie das 9. Lebensjahr vollendet haben. Solche Mitglieder im LV haben die Möglichkeit, sich in ihrer Region mit Zustimmung des LV-Vorstandes, zu einem CVJM Verein zusammenzuschließen, wenn es dort noch keinen CVJM gibt und können somit gem. Abs. 1 stimmberechtigte Mitglieder in die DV entsenden.
Die unterstützenden Mitglieder sind verpflichtet, den von der Delegiertenversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Jedes unterstützende Mitglied hat das Recht, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem VS seinen Austritt aus dem LV zu erklären.
(3) Aufnahmeanträge sind unter Beifügung der Satzung bzw. der Arbeitsordnung oder bei unterstützender Mitgliedschaft, der Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist die Erklärung beizufügen, dass die Satzung des LV anerkannt wird. Der Vorstand prüft, ob die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft gemäß § 5, Abs. 1 gegeben sind und beschließt über die Aufnahmeanträge. Dieser Beschluß kann vom Antragsteller oder einem Mitglied des LV angefochten werden. Die Delegiertenversammlung beschließt danach endgültig.
(4) Jedes Mitglied des LV kann seine Mitgliedschaft zum Ende eines Kalenderjahres mit der Frist von sechs Monaten kündigen.
(5) Ein Mitglied, das die Voraussetzungen der Mitgliedschaft gemäß § 5 Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder gegen seine Mitgliedsverpflichtungen vorsätzlich verstößt, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Dieser Beschluß kann vom betroffenen oder einem anderen Mitglied des Landesverbandes angefochten werden. Die Delegiertenversammlung beschließt dann endgültig. Das betroffene Mitglied und seine Delegierten haben in diesem Verfahren kein Stimmrecht.
(6) Die Berechtigung zur Führung des Namens C V J M bedingt die Mitgliedschaft im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. Die Mitglieder des LV sind über den CVJM Norddeutschland e.V. Mitglieder des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V. Mit dem Austritt oder Ausschluß aus dem LV entfällt die CVJM - Mitgliedschaft und die Berechtigung der Namensführung.
V. Pflichten der Mitglieder
§ 6
Die Mitglieder des CVJM Landesverbandes haben die Pflicht,
1. die Arbeit des CVJM-Landesverbandes nach dieser Satzung zu unterstützen.
2. die von der Delegiertenversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge an den Landesverband abzuführen.
3. Einen Vertreter des LV Vorstandes zur Jahreshauptversammlung einzuladen. (gem. § 8)
4. vor der Beratungen in den Organen des LV die entsprechenden Beschlüsse zu fassen oder Absprachen in ihren Organen zu fassen bzw. zu treffen.
5. Informationen des LV an die entsprechenden Mitarbeiter/innen und Gruppen weiterzuleiten und zu den Veranstaltungen einzuladen.
6. Beabsichtigte Satzungsänderungen dem LV-Vorstand zur Stellungnahme vorzulegen.
VI. Freundschaftsgruppen, Mitglieder der AG der CVJM Deutschlands
§ 7
(1) Jugendgruppen und Vereinigungen im Bereich des CVJM-Landesverband Ostfriesland e.V., die im Sinne der Pariser Basis arbeiten, jedoch noch nicht CVJM im Sinne von § 5 sind, können vom Vorstand als CVJM-Kontaktgruppe aufgenommen werden. Diese Gruppen sind zu den Veranstaltungen des CVJM-Landesverbandes Ostfriesland e.V. einzuladen und können als Gäste an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
Sie werden von den Organen des LV betreut und werden um eine finanzielle Beteiligung im Rahmen ihrer Möglichkeiten gebeten.
(2) CVJM im Bereich des LV-Ostfriesland, die der AG der CVJM Deutschlands als Mitglied angehören, genießen einen Sonderstatus, der von der Delegiertenversammlung beraten und beschlossen wird. (lt. DV 1976 entsendet der CVJM Emden e.V. die grundsätzliche Delegiertenzahl in die DV: das sind heute zwei Delegierte.
(3) Mitglieder mit Sonderstatus haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen, von denen sie nicht direkt betroffen sind.
VII. Organe des LV
§ 8
Die Organe des LV sind:
Delegiertenversammlung (DV genannt)
Vorstand (VS genannt)
Landesarbeitskreis (LAK genannt)
VIII. Delegiertenversammlung
§ 9
(1) Die Anzahl der Delegierten für die DV wird wie folgt geregelt:
- Jedes Mitglied (Verein) entsendet zwei Delegierte,
- zusätzlich für je fünfzig Mitglieder eines Vereins wird ein(e) weitere(r) Delegierter / Delegierte entsandt.
Mindestens eine Delegierter / eine Delegierte muß dem Vorstand des jeweiligen Vereins angehören. (Mitgliedschaft im CVJM ab 14 Jahren)
(2) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, solange es fällige Beiträge an den LV nicht gezahlt hat. Der Vorstand hat dieses festzustellen, bevor die DV die Tagesordnung behandelt. In besonderen Fällen kann die DV das Stimmrecht zuerkennen.
(3) Bei finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen des LV und seiner Mitglieder, bei Grundsatzfragen und Mitgliedsbeitragsbeschlüssen, ist eine einheitliche Stimmabgabe der Mitglieder in der DV – erforderlich. (Gruppenvotum).
(4) Bei Abstimmung über Rechts-, Finanz- und Grundsatzfragen gemäß § 9 Abs. 3 ist Stimmenübertragung der Delegierten eines Mitgliedes unter sich zulässig. Einem anderen Mitglied des LV können Stimmen nicht übertragen werden.
(5) Der CVJM Norddeutschland e.V., der Landesjugendpastor / die Landesjugendpastorin oder sein/ihr Vertreter/Vertreterin der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers, sowie der Landesjugendpastor / die Landesjugendpastorin der Ev.-ref. Kirche oder sein/ihr Vertreter/Vertreterin haben Sitz und Stimme in der DV.
§ 10
(1) Die DV hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie wählt den Vorstand.
2. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst zu ihm die erforderlichen Beschlüsse.
3. Sie nimmt den Kassenbericht des abgeschlossenen Geschäftsjahres, sowie den Bericht über die Finanzlage des LV im laufenden Kalenderjahr entgegen.
4. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage der Rechnungsprüfung und des Kassenberichtes.
5. Sie beschließt über die Anträge, die von den Mitgliedern und den Organen des LV in der DV gestellt werden.
6. Sie beschließt über Grundsätze, nach denen der VS zu arbeiten hat.
7. Sie beschließt über die Höhe der Beiträge. (§ 7 Abs. 2 u. 3, § 5 Abs. 2)
8. Sie beschließt über Satzungsänderungen. (§ 7 Abs. 2 u. 3, § 14)
9. Sie beschließt über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 5, Abs. 2 und 4
10. Sie beschließt über die Auflösung des LV. (§7 Abs. 2 u. 3, § 16)
(2) Bei allen Abstimmungen über Rechts-, Finanz- und Grundsatzfragen haben nur der Vorstand und die Mitglieder des LV Antragsrecht.
IX. Vorstand
§ 11
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart / der Kassenwartin, mindestens drei aber höchstens fünf Beisitzern / Beisitzerinnen und dem Landessekretär / der Landessekretärin.
Die Personen müssen voll geschäftsfähig sein.
Die Verteilung der Ämter regelt der Vorstand unter sich.
(2) Der Landessekretär / die Landessekretärin hat Sitz und Stimme im Vorstand Kraft Amtes.
(3) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende / die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende/die stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart / die Kassenwartin und der Landessekretär / die Landessekretärin.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.
Die Mitglieder des Vorstands müssen einer Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehören. Mehrheitlich müssen sie einer Gliedkirche der EKD angehören.
Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheiden mind. zwei Mitglieder des Vorstandes aus. Das ausscheidende Mitglied ist wieder wählbar. Scheidet ein Mitglied in der Zwischenzeit aus, so ergänzt sich der Vorstand selbst. Das neue Mitglied ist auf der nächsten DV zu bestätigen.
§ 12
Die Aufgaben des VS sind insbesondere:
(1) Er hat darüber zu wachen, dass die Arbeit des LV und seiner Mitglieder nach der Pariser Basis und dieser Satzung geschieht.
(2) Er ist zuständig für:
1. Die Anstellung und Berufung des/der Landessekretärs / Landessekretärin und der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen im LV. Er schließt Anstellungs- und Arbeitsverträge und entwickelt Dienstanweisungen.
2. Er verwaltet den Etat und führt die laufenden Geschäfte.
3. Die Vorbereitung der Wahlen für die DV.
4. Die Nominierung und Delegierung der Vertreter / Vertreterinnen des LV für die Gremien des CVJM Norddeutschland e.V., der Ev.-luth. Kirche und der Ev.-ref. Kirche.
5. Die Berufung von Ausschüssen und der Bestätigung deren Vorsitzenden.
Die Ausschüsse haben die Aufgabe, die Organe des LV bei ihrer Arbeit sachkundig zu beraten. Sie wählen ihren Vorsitzenden / ihre Vorsitzende aus ihrer Mitte.
Wenn nötig, gibt der VS den Ausschüssen eine Arbeitsanordnung.
6. Er nimmt den Bericht des Kassenwartes / der Kassenwartin entgegen.
7. Er beschließt über alle außerordentlichen Geschäfte und Maßnahmen.
8. Er trägt die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der DV.
X. Landesarbeitskreis (LAK)
§ 13
(1) Jedes Mitglied des LV hat das Recht, zwei stimmberechtigte Mitglieder / Mitgliederinnen in den LAK zu entsenden.
Werden durch die entsandten LAK Mitglieder / Mitgliederinnen Arbeitsbereiche nicht abgedeckt, kann der Vorstand noch Personen hierfür berufen.
(2) Den Vorsitz im LAK führt ein vom Vorstand bestelltes Vorstandsmitglied.
(3) Die Vorstandsmitglieder und hauptamtlichen Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen des LV haben Sitz und Stimme im LAK.
(4) Die vom VS berufenen Beauftragten für einzelne Arbeitsbereiche (wie z.B. Jungschar, Jugend, TEN SING, Weltdienst u.a.) und unsere Vertreter/innen in den landeskirchlichen Jugendgremien haben Sitz und Stimme im LAK
(5) Der LAK berät und empfiehlt die inhaltliche Programmgestaltung im LV. Er sorgt für die Durchführung im Rahmen der Satzung.
(6) Kontaktgruppen können mit beratender Stimme an den Sitzungen des LAK teilnehmen.
(7) Der LAK tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
XI. Allgemeine Vorschriften über Einberufung, Leitung, Sitzung, Beschlußfassung und Wahlzeit der Organe
§ 14
(1) Der Vorsitzende / die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der DV schriftlich oder schriftlich elektronisch, mit einer Frist von mindestens vier Wochen und zu denen des VS mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine außerordentliche Sitzung kann von mindestens drei Mitgliedern verlangt und kurzfristig einberufen werden.
(2) Die DV tagt einmal jährlich und ist beschlußfähig, wenn mindestens ¾ der Mitglieder durch mindestens je einen Delegierte(n) vertreten oder mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist.
(3) Die anwesenden Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Bei finanziellen und rechtlichen Verpflichtungen des LV und seiner Mitglieder, bei Grundsatzfragen und Mitgliedsbeitragsbeschlüssen hat der Vorstand nur eine Stimme.
Bei Beschlußunfähigkeit, ist die DV fristgerecht neu zu berufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig. Auf diese Bestimmung ist bei der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, wenn das Gesetz oder die Satzung nicht etwas anderes bestimmen.
(5) Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, Zuerkennung des Stimmrechts werden mit 3/4-Mehrheit der Mitglieder gefaßt.
(6) Satzungsänderungen sind als Gruppenvotum zu beschließen. Dies kann nur von einer DV beschlossen werden, bei der ¾ aller Mitglieder anwesend sind. Hierfür ist dann eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Der Vorstand tagt mindestens viermal jährlich und ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(8) Über jede Sitzung der Organe und der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, in die alle Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Protokollführer / der Protokollführerin und dem Sitzungsleiter / der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen.
(9) Jede Wahl gilt höchstens für drei Jahre und endet in jedem Fall mit der Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig. Dieses gilt sinngemäß auch für jede Berufung.
XII. Finanzen
§ 15
(1) Die Finanzierung des LV erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die DV beschließt, werden in einer Beitragsrechnung zugestellt. Sie können quartalsweise, sind jedoch bis zum 1. Oktober jeden Jahres vollständig zu bezahlen. Der Beitragsrechnung liegen die Mitgliedszahlen des jeweiligen Mitglieds zugrunde, die jeweils zur DV zu nennen sind. Als Stichtag gilt der 01. Januar jeden Jahres.
XIII. Auflösung
§ 16
(1) Der LV kann von einer DV in einer Sitzung aufgelöst werden an der mindestens 2/3 seiner Mitglieder vertreten sind. Dem Beschluß muß eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben. Ist die DV, die zur Auflösung einberufen ist, hierzu nicht beschlußfähig, so ist sofort, unter Wahrung der Einladungspflicht eine neue Sitzung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig und kann die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließen.
(2) Wird der LV aufgelöst, aufgehoben oder entfällt sein Zweck, so fällt das Vermögen, das nach Befriedigung aller Gläubiger verbleibt, dem CVJM-Norddeutschland e.V. treuhänderisch mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der CVJM-Arbeit in Ostfriesland zu verwenden, sofern sich nach Ablauf von drei Jahren kein neuer LV gebildet hat. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.
XIV. Schlußbestimmung
§ 17
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Verabschiedung der Satzung unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommt, die die Mitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist. (Salvatorische Klausel)
§ 18
(1) Diese Satzung ist in der Delegiertenversammlung des LV am 21.05.2017 in der vorliegenden Form beschlossen. Sie kann nur von einer DV gemäß § 14 Abs. 4 geändert werden.
(2) Die Satzung in der Fassung vom 28.04.2013 tritt damit außer Kraft.
1 Im Original der Pariser Basis von 1855 steht hier das Wort „Männer“.